Rechtstipps rund um den Stadionbesuch
(djd). Für viele Menschen hat das Wochenende wieder einen Sinn: Im deutschen Profifußball hat die neue Saison begonnen, die Fans strömen in die Stadien und freuen sich auf spannende Spiele. Ticketkauf, Taschenkontrolle, Randale – rund um den Stadionbesuch gibt es einige Rechtsfragen:
– Darf man Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt kaufen?
Der Hamburger Jurist Christian Teppe, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, gibt grünes Licht, zumindest für den Käufer: „Viele Spielveranstalter verbieten zwar in ihren AGBs ein Verkaufsverbot an Dritte. Doch erstens sind diese Verbote gar nicht zwingend zulässig und zweitens betrifft ein solches Verbot nur denjenigen, der die Karten als Erstkäufer vom Veranstalter erworben hat und dann weiterverkaufen möchte.“ Tickets bei eBay oder einem Verkäufer vor dem Stadion zu erwerben, sei also erlaubt. Schwieriger werde es bei personalisierten Tickets: Hier rät Teppe, die Karten umschreiben zu lassen, da sie sonst ungültig werden könnten.
– Darf man seine Dauerkarte gegen Gebühr für ein Spiel abgeben?
Teppe rät davon ab: „Die Dauerkartenverträge verbieten in der Regel die kommerzielle Weitergabe an Dritte. Ein Verstoß kann zur Kündigung der Dauerkarte führen.“ Auch der Käufer könnte Probleme bekommen: „Der Verein könnte den Nutzer der Dauerkarte zur Rechenschaft ziehen, weil dieser somit ohne gültiges Ticket das Stadion besucht hat.“
– Muss man Taschenkontrolle und Leibesvisitation akzeptieren?
„Die Zuschauer schließen einen Vertrag mit dem Verein oder dem Eigentümer des Stadions. Die AGB und die Hausordnungen sehen Durchsuchungen der Taschen hier in der Regel vor“, erklärt Christian Teppe. Gleiches gelte für das Abtasten. Da die Betreiber ihr Möglichstes tun müssen, um Gefahren von den Zuschauern abzuwenden, seien die Leibesvisitationen auch in den AGBs geregelt und damit zulässig.
– Ist es Freiheitsberaubung, wenn Gästefans nach Risikospielen im Block ausharren müssen?
„Der Veranstalter eines Fußballspiels hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Hierzu gehört auch die Pflicht, Zuschauer vor Ausschreitungen zu schützen“, betont Teppe. Die räumliche Trennung der Zuschauer sei eine geeignete Maßnahme.
– Wer haftet nach Verletzung durch Wurfgeschoss oder Feuerwerkskörper?
„Grundsätzlich haftet derjenige, der die Verletzung verursacht hat“, so Teppe. Eventuell müsse auch der Veranstalter haften, denn er habe die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Zuschauern zu verhindern. „Hat er aber alles ihm Zumutbare getan, haftet er nicht“, so Teppe. Das müsse im Einzelfall entschieden werden.